Der Energieausweis: In vielen Fällen Pflicht

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2007) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Für bestehende Gebäude muss bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten ein Energieausweis auf Verlangen zugänglich gemacht werden.

Der Energieausweis ist seit dem  01.10.2007 Pflicht bei neuen Bauanträgen.
Der Energieausweis ist zudem verpflichtend:

  • ab 1. Juli 2008 für Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965
  • ab 1. Januar 2009 für Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966
  • ab 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude im Bestand.


Öffentliche Energieausweise für große Dienstleistungsgebäude mit über 1.000 Quadratmetern Nutzfläche und regem Publikumsverkehr:
Der Eigentümer muss den Energieausweis von einem Berechtigten ausstellen lassen und ihn gut sichtbar aushängen – verpflichtend seit dem 01.07.2009


Welches Gebäude braucht einen Ausweis?

Neu geplante Gebäude:

  • Wohngebäude und ihre Anlagen für Heizung und Lüftung sowie für Wasserversorgung und ggf. Kühlung.
  • Nichtwohngebäude und ihre Anlagen für Heizung, Kühlung, Raumluft- und eingebaute Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung.
  • Neue kleine Gebäude mit maximal 50 m² Nutzfläche.

Gebäude im Bestand:

bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen:

  • bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung
  • große Dienstleistungsgebäude mit Publikumsverkehr
  • Gebäude mit alten Heizungsanlagen mit Öl- oder Gasheizkesseln, die bis 30.09.1978 eingebaut wurden
  • Bestand mit Klimaanlagen über 12 Kilowatt Nennleistung
  • Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, wenn der Besitzer nach dem 01. Februar 2002 gewechselt hat